Urlaub verjährt nicht automatisch – Arbeitgeber müssen warnen

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Immer wieder wird in Deutschland darüber gestritten, ob nicht genommener Urlaub verfallen oder verjährt ist. Auch bei längerer Krankheit kommt es oft zu Kontroversen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.

ihre Beschäftigten auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird.Eine dreijährige Verjährungsfrist beginne „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, erklärte das Gericht.

„Oft ist das der Fall bei einem Jobwechsel oder wenn ein Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund aufgelöst wird“, sagte der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing. Erstmals nahmen sie damals die Arbeitgeber in die Pflicht, aktiv zu werden: Sie müssten ihre Beschäftigten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen.

Die Entscheidung im September war eindeutig: Nein, sagte der Gerichtshof in Luxemburg. Urlaub könne nicht verjähren oder bei langer Krankheit verfallen, wenn Arbeitgeber ihren Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkämen, so der EuGH.

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