Thomas Manhart: «Wir dachten, wir seien die Stärkeren»

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Der frühere Amtschef Thomas Manhart erklärt, warum er sich bei Brian Keller entschuldigt hat. Derweil verstrickt sich Justizdirektorin Jacqueline Fehr in diffuse Erklärungs­versuche. Von brh_justizundso.

Thomas Manhart war für die menschenrechts­widrigen Haftbedingungen von Brian Keller mitverantwortlich. Nun erklärt der frühere Amtschef, warum er sich bei Keller entschuldigt hat. Justizdirektorin Jacqueline Fehr jedoch verstrickt sich bis heute in diffuse Erklärungs­versuche.

Ich habe in den Medien immer wieder über Sie gesprochen und auch Einiges geschrieben. Nun ist es endlich an der Zeit, dass ich Ihnen selbst schreibe. Es ist zwar spät und hilft vielleicht nicht mehr viel.Ich entschuldige mich bei Ihnen in aller Form für das Unrecht, das Ihnen unter meiner Verantwortung angetan wurde, für die Verletzung Ihrer Menschen­rechte, die überlange Einzelhaft, die Hoffnungs- und Perspektiv­losigkeit, welche ich mitverursacht habe.

Die Republik trifft den ehemaligen Chefbeamten Thomas Manhart zum Gespräch in ihren Redaktions­räumen. Sie sind promovierter Jurist und ehemaliger Oberstaats­anwalt, in der Justiz­direktion wimmelt es von Juristinnen. Haben die völker­rechtlichen Vorgaben für den Umgang mit Gefangenen nie eine Rolle gespielt? Allen voran die von der Uno geschaffenenWir realisierten nicht, dass wir im Verlauf der Zeit eine rote Linie überschritten hatten.

Und: Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechts­konvention gelte absolut, auch unter schwierigsten Bedingungen und unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person.. Wegen diverser Delikte, die sich allesamt in der menschen­rechts­widrigen Isolationshaft ereignet hatten, wird Keller zu einer Freiheits­strafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Allerdings, so Moeckli, könne die Pflicht zum Schutz der Unversehrtheit des Gefängnis­personals «auf keinen Fall eine unmenschliche Behandlung einer inhaftierten Person rechtfertigen. Das Verbot unmenschlicher Behandlung stellt den absolut geschützten Kern des Rechts auf persönliche Freiheit der inhaftierten Person dar. Es kann nicht gegen andere Menschen­rechte abgewogen werden.

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