Eine Frau hat ihren letzten Willen von Hand verfasst, aber nicht unterschrieben. Dies reicht jedoch nicht, hält das Bundesgericht fest.
Eine kinderlose Frau wollte ihre Cousine als alleinige Erbin einsetzen. Das hielt sie in ihrem Testament fest.
Aber: Die Erblasserin vergass, das Dokument zu unterschreiben. Daher entschied das Bundesgericht jetzt, dass nicht die Cousine erbt, sondern die Schwester der Verstorbenen. Das Gericht erinnert in seinem Urteil an die Gründe, weshalb für Testamente so strenge Regeln gelten. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung an den strengen Formvorschriften für ein Testament fest. Im konkreten Fall unterschrieb eine Frau ihren handschriftlich verfassten letzten Willen nicht, nannte sich selbst jedoch mit Vor- und Nachnamen als Verfasserin des Testaments. Doch dies reicht nicht aus.
Die Frau legte ihren letzten Willen in einen Umschlag, den sie mit der Bezeichnung «Testament» beschriftete. Dazu setzte sie in Grossbuchstaben ihren Vor- und Nachnamen und den Ort. Das Dokument übergab sie noch am gleichen Tag verschlossen dem Erbschaftsamt zur Aufbewahrung. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.Mit dem Testament setzte die kinderlose Frau ihre Cousine als alleinige Erbin ein.
Auch das Verschliessen des Umschlags und der persönliche Gang zum Erbschaftsamt reichen nicht als Zeichen des Abschlusswillens, wie das Gericht schreibt.
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