Mecklenburg-Vorpommern: Karlsruhe kassiert Teile von Polizeigesetz Polizeigesetze Bundesverfassungsgericht
So ist beispielsweise die in § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV aufgeführte Wohnraumüberwachung verfassungswidrig, "weil die Eingriffsschwelle nicht dem Erfordernis einer dringenden Gefahr" genüge. Die Klage hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte zusammen mit dem Bündnis "Sogenannte Sicherheit" im Juni 2021 eingereicht, um sich gegen die Überwachung von Menschen ohne konkreten Anlass zu stellen.
Die 2020 verabschiedete Novelle des SOG MV hatte neben anlasslosen Abhörmaßnahmen in und außerhalb der Wohnung den heimlichen Einsatz von Staatstrojanern, und der Rasterfahndung ohne konkrete Gefahr auch eine längerfristige Überwachung durch Polizeibeamte ohne Anlass ermöglicht. Ebenfalls erlaubt wäre damit das heimliche Betreten der Wohnung zwecks PC-Durchsuchung oder Quellen-Kommunikationsüberwachung .
"Tiefe Grundrechtseingriffe wie die Wohnraumüberwachung oder die Telekommunikationsüberwachung sind nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Die Polizeirechtsverschärfungen in verschiedenen Bundesländern, die Überwachung weit im Vorfeld einer Gefahr zulassen, verletzen das Grundgesetz", erklärt David Werdermann, Jurist und Verfahrenskoordinator.
Rechtsanwältin Kathrin Hildebrandt aus Rostock, eine der Beschwerdeführerinnen, betont: "Nach dem Gesetz wären [...] nicht nur viele meiner Mandanten, sondern auch ich selbst als deren sogenannte Kontaktperson Maßnahmen wie längerfristigen Observationen, Kamera-Überwachung oder der Ausspähung durch verdeckte arbeitende Polizeibeamte oder mit der Polizei zusammen arbeitende Personen ausgesetzt".
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