Landessozialgericht Hessen: Verletzung beimKaffeeholen ist ein Arbeitsunfall

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Stürzt man im Büro auf dem Weg zur Kaffeemaschine, passiert das im Dienst. Das Gericht gab einer Klägerin recht, die sich gegen ihre Unfallversicherung gewehrt hatte.

Doch um eine Kantine habe es sich hier nicht gehandelt, stellte das LSG in seinem Urteil klar. Sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden, so die Richterinnen und Richter.

Ein Beschäftigter, der sich zum »alsbaldigen Verzehr« Nahrungsmittel besorge, sei grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Anders sehe dies aus, wenn er Lebensmittel für den häuslichen Bereich kaufe. Auch die Nahrungsaufnahme selbst stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz, da dies Teil des privaten Lebensbereichs sei.Hier ende der Versicherungsschutz auch nicht mit dem Durchschreiten der Tür in den Sozialraum.

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