Karlsruhe äußert sich nicht zum Gesetz gegen Ferienwohnungen

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Karlsruhe äußert sich nicht zum Gesetz gegen Ferienwohnungen
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Ob das Gesetz gegen ungenehmigte Ferienwohnungen in Berlin verfassungskonform ist, bleibt auch nach einer Anfrage beim Bundesverfassungsgericht ungeklärt. Denn das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe befand die Vorlagen des Berliner Oberverwaltungsgerichts nach Angaben vom Mittwoch für unzulässig (Az. 1 BvL 2/17 u.a.). Das Gericht habe sie nicht hinreichend begründet. Hintergrund sind unter anderem Angebote auf der Wohnungsvermittlungsplattform Airbnb.

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Aus Sicht einer Kammer des Ersten Senats am Verfassungsgericht haben die Berliner Kollegen aber nicht ausreichend deutlich gemacht, warum sie zu unterschiedlichen Entscheidungen kämen, wenn das Gesetz entweder verfassungskonform oder verfassungswidrig wäre. Beispielsweise hätten sie sich nicht dazu geäußert, ob die betroffenen Wohnungen baurechtlich vor Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt als Ferienwohnung hätten vermietet werden dürfen.

Das ursprüngliche Verbot gilt seit 1. Mai 2014. Seither darf Wohnraum in der Bundeshauptstadt nur mit Genehmigung der Bezirksämter für andere Zwecke genutzt werden. Die Kläger sind Eigentümer oder Mieter von Wohnungen, die schon vor dem Verbot als Domizil für Feriengäste angeboten wurden - und weiter genutzt werden sollen.

2018 verschärfte der Senat das Gesetz noch. Seither brauchen auch diejenigen Anbieter zumindest eine Registriernummer, die lediglich ein Zimmer an Touristen untervermieten wollen. Eine darüber hinaus gehende Genehmigung benötigen sie dann, wenn das Zimmer mindestens halb so groß ist, wie die gesamte Wohnung.

Die Anbieter müssen die Registriernummer im Angebot etwa bei Airbnb öffentlich machen. Aus Sicht der Bezirke funktionierte das lange nur unzureichend. Sie warfen den Onlineportalen vor, die Angebote auch ohne die Angabe der Nummer zu veröffentlichen. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied im vergangenen Jahr deshalb, dass Airbnb die Daten privater Vermieter an Behörden herausgeben muss, wenn es den Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung gibt.

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