Der EuGH hat einmal mehr entschieden: Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt illegal!
. Nationale Vorschriften sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie „präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen“. Grundsätzlich ist also eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig.
Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf Klagen der Provider SpaceNet und Deutsche Telekom gegen die Speicherpflicht aus dem Jahr 2015. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster aus dem Jahr 2017 war sie zwar faktisch ausgesetzt, eine endgültige gerichtliche Entscheidung stand jedoch aus. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Fälle dann 2019 dem EuGH vor.
Für das Quick-Freeze-Verfahren mit Richter:innenvorbehalt setzt sich auch Bundesjustizminister Marco Buschmann ein. Das Verfahren sieht vor, dass Telekommunikationsanbieter:innen auf richterliche Anordnung Daten für einen bestimmten Zeitraum speichern müssen. Ermittlungsbehörden können diese dann mit einer weiteren richterlichen Bestätigung anfordern. Dieses Verfahren hat der EuGH in den vergangenen Jahren als rechtmäßig beurteilt.
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