Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens CETA abgelehnt. Die Klage war die größte aller Zeiten.
Der Protest gegen Freihandelsabkommen wie CETA brachte 2015 mehr als 250.000 Menschen auf die Straße Foto: Christian Mang
Doch im Oktober 2015 demonstrierten in Berlin rund 250.000 Menschen gegen Ceta. Kritisiert wurde vor allem der geplante Investorenschutz, der strenge Umwelt- und Sozialstandards hemme. Auch die jetzt entschiedenen Verfassungsbeschwerden richteten sich vor allem gegen den Investorenschutz. Seit September 2017 wird das Ceta-Abkommen jedoch zu großen Teilen vorläufig angewendet. Nur gegen die deutsche Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung konnte zulässig geklagt werden. Und da der Investorenschutz durch das Ceta-Gericht nicht vorläufig angewandt wird, konnte das Bundesverfassungsgericht auch nichts zu dessen Rechtmäßigkeit sagen.
Für den Bundestag ist die Karlsruher Entscheidung nun aber wenig hilfreich. Eigentlich hatte man sich vor allem Orientierung zum umstrittenen Investorenschutz erhofft. So heißt es im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition: Die Entscheidung über die Ratifizierung des Ceta-Abkommens „treffen wir nach Abschluss der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht“.
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