Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz per 1. Januar 2024 auf 1,25 Prozent anzuheben. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV hält den Mindestzinssatz für zu hoch und plädiert für eine Reduzierung oder Beibehaltung.
Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz per 1. Januar 2024 auf 1,25 Prozent anzuheben. Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV ist der BVG-Mindestzinssatz - vor allem in Verbindung mit dem überhöhten BVG-Mindestumwandlungssatz - seit Jahren zu hoch. Es wäre angemessener gewesen, den bisherigen Satz zu reduzieren oder zumindest beizubehalten.
Der Bundesrat überprüft den BVG-Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Sozialpartner und die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge . Mit seiner Entscheidung für eine Anhebung des Mindestzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent folgte er der Empfehlung der BVG-Kommission vom 4. September 2023.Der BVG-Mindestzinssatz entspricht dem Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden müssen.
Für den SVV ist eine Erhöhung des Mindestzinssatzes angesichts des niedrigen Formelwerts unverständlich."Ein Aufschlag von über 0,7 Prozentpunkten ist sachlich nicht gerechtfertigt", hält Urs Arbter, Direktor des SVV, fest."Es ist ein Entscheid, der die Situation nicht berücksichtigt, in der sich ein Teil der Vorsorgewerke aufgrund der bestehenden regulatorischen und ökonomischen Rahmenbedingungen befindet.
Der finanzielle Spielraum BVG-naher Vorsorgeeinrichtungen ist durch den hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge stark strapaziert. Sie sind daher ganz besonders auf einen realistischen Mindestzinssatz angewiesen."Die Anhebung des Mindestzinssatzes macht die Reform der zweiten Säule, insbesondere die Absenkung des Umwandlungssatzes, noch dringlicher", ergänzt Arbter mit Blick auf das nächste Jahr.
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